iudexnoncalculat

Stand: 17.01.2024 21:52

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Unter "Iudex non calculat" geht es um mutmaßliche Herkunft und Sinn dieser Redewendung.

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Lateinische Phrase

Was "iudex non calculat" im richtig verstandenen Zusammenhang bedeutet, entspricht im Ergebnis § 319 ZPO.

Soweit die im Internet auffindbare Literatur einen Nachweis zur Herkunft oder Interpretation des häufig verwendeten Satzes bietet, wird auf Dig. 49.8.1.1 (Digesten oder Pandekten, Teil des später so genannten Corpus Iuris Civilis) verwiesen. Das übliche Zitat findet sich im lateinischen Text nicht wörtlich. Überschrieben ist Dig. 49.8.0. mit: "Quae sententiae sine appellatione rescindantur". Thema ist: "Von den Urteilen, die ohne Rechtsmittel aufgehoben werden". In Dig. 49.8.1.1, Macer lib. II. de appelat., folgt: "Item si calculi error in sententia esse dicatur, appellare necesse non est: veluti si iudex ita pronuntiaverit: " cum constet titium seio ex illa specie quinquaginta, item ex illa specie viginti quinque debere, idcirco lucium titium seio centum condemno": nam quoniam error computationis est, nec appellare necesse est et citra provocationem corrigitur..."

Meine Übersetzung, möglichst eng am Original: "Ebenso ist es nicht nötig, zu appellieren (Rechtsmittel führen), wenn gesagt wird, dass ein Rechenfehler im Urteil enthalten ist: z.B. wenn der Richter so gesprochen hat: "da feststeht, dass Titius dem Sejus aus diesem Grund 50 und aus jenem Grund 25 schuldet, darum verurteile ich den Lucius Titius zu 100 an Sejus": denn da ein Fehler im Zusammenrechnen ist, ist appellieren nicht nötig und es ist ohne Rechtsmittel korrigierbar....".

Sie dürfen, wie auch ich, meinem weithin vergessenen kleinen Latinum misstrauen und können eine sprachlich feinere Übersetzung über Google Books finden: "Das Corpus iuris civilis, Band 4, Ausgabe 2, Karl Eduard Otto, Carl Friedrich Ferdinand Sintenis - 1832 - 595 Seiten", Achter Titel, unter 1. MACER lib. II. de Appellat.

Den lateinischen Text habe ich in der Landesbibliothek Coburg im Original eines 1569 in Venedig gedruckten Buches nachgelesen. Es stammt aus der von Herzog Johann Casimir 1607 gegründeten Bibliotheca Casimiriana. Die hier abgebildeten Seiten sind durch die LBC aus dem mir vorgelegten sechsbändigen Werk (Band 3, Seiten 1112 und 1113) von 1569 auf Farbdia abgelichtet worden.

Reproduktionsgenehmigung erteilt durch Landesbibliothek Coburg, Schloßplatz 1 / Schloß Ehrenburg, D-96450 Coburg, auf Antrag vom 25.2.2003. Signatur: Cas A 2028

Titelseite
Titelseite größer

Aus Seite 1112:


Seite 1112 größer

Den lateinischen Text können Sie wahrscheinlich bequemer lesen bei:

https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/Corpus/d-49.htm#8

oder

http://www.thelatinlibrary.com/justinian/digest49.shtml

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